Das Telefonieren am Steuer ist ohne Freisprecheinrichtung bereits seit langer Zeit verboten. Diese Webseite stellt z.B. eine Übersicht mit verschiedenen Freisprecheinrichtungen zur Verfügung, die für den Einsatz im Auto genutzt werden können. Die Deutsche Anwaltshotline weist nun ausdrücklich darauf hin, dass aber auch das Ablehnen von Telefonaten am Steuer verboten ist. Zu diesem einigermaßen skurrilen Ergebnis kommt jedenfalls das Oberlandesgerichts (OLG) Köln in einem kürzlich gefällten Urteil. Dem Angeklagten war das „fahrlässige Benutzens eines Mobiltelefons bei der Fahrt“ vorgeworfen worden. Die Situation an sich wurde von dem Betroffenen auch nicht bestritten, er wurde am Steuer seines Wagens erwischt, während er mit dem Daumen auf das Display seines silbernen Mobiltelefons drückte. Daraufhin sollte er eine Geldbuße von 50 Euro entrichten. Der alles andere als reuige Sünder legte jedoch Einspruch ein und zog vor Gericht, um dort die Zulassung einer Rechtsbeschwerde zu erreichen. Dort versuchte er die Richter von seinem Standpunkt zu überzeugen, er habe durch das Wegdrücken des Telefonats ja gerade sein Handy nicht benutzen wollen und sei somit zu Unrecht bestraft worden.
Leider wollten sich die Richter der Auffassung des Antragstellers nicht anschließen. Sie urteilten vielmehr, dass das Aufnehmen des Telefons auch zum Zwecke des Abweisen („Wegdrücken“) eines Anrufs wohl ein Benutzen des Gerätes im Sinne von § 23 StVO Absatz 1a darstellt. Diese untersagt die Nutzung eines Mobiltelefons gleich aus welchen Zwecken, sobald der Fahrer das betreffende Telefon zum Zwecke der Bedienung in die Hand nehmen muss. Das Abweisen eines Anrufs hat dabei laut Urteilsbegründung des Gerichts einen direkten Bezug zu den für ein solches Gerät typischen Funktionen und stelle somit durchaus eine Bedienung im Sinne von § 23 StVO Absatz 1a dar. Diese untersage nämlich dem Fahrer eines Wagens die Bedienung oder Benutzung eines Mobiltelefons, sobald dieser den Hörer oder das Telefon aufnehmen und in der Hand halten muss. Aus diesem Grund müsse das Urteil eine solche rechtswidrige Nutzung feststellen. Dieses Ergebnis hätte der betroffene Fahrer allerdings auch billiger haben können. Bereits in früheren Jahren hatten deutsche Gerichte ähnlich entschieden, so zuletzt im Jahre 2009 das Oberlandesgericht Hamm in einem vergleichbaren Fall.